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 Rettungsgasse ab 1.1.2012 ...
 


Was ist eine Rettungsgasse?
Die Rettungsgasse ist eine frei bleibende Fahrgasse zwischen Fahrstreifen einer Autobahn oder Autostraße. Sie soll das schnellere Vorwärtskommen von Einsatzfahrzeugen bei einem Stau ermöglichen.


Ab wann gilt das Gesetz zur Bildung einer Rettungsgasse?
Geregelt ist die Rettungsgasse in § 46 Abs 6 der StVO. Die Bestimmung zur Rettungsgasse treten mit 1.1.2012 in Kraft. Es gibt keine Übergangsfristen oder Toleranzzeiträume.

 

In welchen anderen Ländern gibt es die Rettungsgasse noch?
Gesetzlich vorgeschrieben ist dieses Verhalten in Deutschland und Tschechien. Die Schweiz, und Slowenien empfehlen die freiwillige Bildung von Rettungsgassen.

 

Auf welchen Straßen muss eine Rettungsgasse gebildet werden?

Auf (mit blauen Hinweistafeln gekennzeichneten) Autobahnen und Autostraßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung. Da Schnellstraßen entweder als Autobahn oder als Autostraße beschildert sind muss auch dort die Rettungsgasse gebildet werden.

 

Kann man bestraft werden, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird?
Wer nicht mitmacht und dabei ein Einsatzfahrzeug oder ein Fahrzeug des Straßendienstes oder des Pannendienstes behindert, muss mit einer Strafe zwischen € 72 und € 2.180 rechnen. Ohne Behinderung eines solchen Fahrzeuges gilt ein Strafrahmen bis € 726.

 

Wie funktioniert die Bildung einer Rettungsgasse genau?
Bei Stocken des Verkehrs müssen die Fahrzeuge, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, nach links und alle anderen nach rechts fahren, um dazwischen eine Fahrgasse zu bilden, damit Einsatzfahrzeuge problemlos durchfahren können. Dabei sollte man darauf achten, dass die Fahrzeuge nicht schräg, sondern in Fahrtrichtung zum Stillstand kommen (das ist vor allem bei längeren Fahrzeugen und Gespannen wichtig, die, wenn sie schräg stehen, weitere Behinderungen verursachen können). Ein Einsatzfahrzeug sollte bei dieser Fahrgasse durchgehend eine Mindestbreite von 3,5m vorfinden.

 

In welcher Situation ist die Rettungsgasse zu bilden?

Die Rettungsgasse muss schon bei Entstehen eines Staus gebildet werden, nicht erst, wenn ein Einsatzfahrzeug wahrgenommen wird. Aus welchem Grund der Stau entstanden ist, hat im Übrigen keine Bedeutung. Die Rettungsgasse ist daher auch beim „täglichen Überlastungsstau“ auf Stadtautobahnen zu bilden.

 

Ab welchen Zeitpunkt muss daher eine Rettungsgasse gebildet werden?

Wenn damit zu rechnen ist, dass sich ein Staustillstand oder zumindest Schritttempo ergeben wird, müssen die Fahrzeuge die Rettungsgasse bilden.

 

Wenn sich nach einer Stockung der Stau langsam weiter bewegt – muss man dann die Rettungsgasse beibehalten oder muss man sich wieder in den normalen Fahrstreifen einordnen? Wie lange muss also die Rettungsgasse aufrechterhalten werden?

Die Rettungsgasse darf aufgelöst werden, wenn klar absehbar ist, dass es sich die Kolonne zügig weiter bewegt und es nicht gleich wieder zu einem völligen Stillstand oder Fahren mit Schritttempo kommen wird.

 

Darf man bei einer Rettungsgasse auch den Fahrstreifen wechseln und dabei die Rettungsgasse queren?
Ein Fahrstreifen­wechsel über die Rettungsgasse ist nur zulässig, wenn man sich sicher auf der anderen Seite einordnen kann. Partnerschaft zwischen den Fahrzeuglenkern ist gefragt!

 

Wie muss man sich verhalten, wenn man sich einem Stau annähert?
Schon bei Annäherung an einen Stau sollte man beginnen, die Rettungsgasse zu bilden.

 

Darf der Pannenstreifen mitbenützt werden?
Der Pannenstreifen darf mitbenützt werden, soweit dies notwendig ist, um eine ausreichend breite Rettungsgasse zu bilden. Prinzipiell ist aber der Zweck des Pannenstreifens zu beachten, nämlich Notabstellfläche für defekte Fahrzeuge und Zufahrtmöglichkeit zur Autobahn zB bei Notauffahrten udgl. sicherstellen.

 

Wie verhält man sich auf mehrstreifigen Autostraßen, wo es keinen Pannenstreifen gibt?
Man hat so weit als notwendig auseinander zu fahren, um die Rettungsgasse zu bilden. Das Bankett sollte man aber nur im Notfall (also bei konkreter Annäherung eines Einsatzfahrzeuges) und nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren.

 

Darf oder muss die Randlinie links neben der Mitteltrennung zwischen den Richtungsfahrbahnen überfahren werden?
Ja.

 

Muss oder darf man bei einer dreistreifigen Autobahn die Leitlinie rechts vom mittleren Fahrstreifen überfahren?
Alle Fahrzeuge, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, müssen so weit nach links wie notwendig und alle anderen so weit nach rechts wie notwendig fahren, um eine freie Rettungsgasse zu bilden. Dabei ist es auch zulässig zum Teil den benachbarten Fahr- oder Pannenstreifen mit zu benützen.

 

Wie verhält man sich richtig bei einer Fahrstreifenreduktion (z. B. bei einer Autostraße mit „2+1-Querschnitt“, also wenn sich eine mehrstreifige Richtungsfahrbahn auf einen Fahrstreifen verengt?
Man muss sich so aufstellen, dass ein Einsatzfahrzeug gefahrlos in die Engstelle einfahren bzw. diese wieder unbehindert verlassen kann.

 

Darf bzw. muss – abgesehen vom Pannenstreifen – auch ein Beschleunigungs- bzw Verzögerungsstreifen mitbenützt werden?
Der Beschleunigungs- bzw Verzögerungsstreifen darf nur soweit mitbenützt werden, als das notwendig ist, um eine ausreichend breite Rettungsgasse zu bilden. Er ist allerdings sofort freizumachen, wenn sich dort ein Einsatz- oder Straßendienstfahrzeug nähert.

 

Müssen Motorräder sich auch an der Bildung der Rettungsgasse beteiligen? Dürfen sie sich dazu auch nebeneinander aufstellen?
Ja, denn auch sie dürfen die Rettungsgasse nicht befahren. Nebeneinander aufstellen ist zwar nicht ausdrücklich erlaubt, wird aber wohl kaum beanstandet werden.

 

Bei Teilungen einer Autobahn oder Verschmelzung zweier Richtungsfahrbahnen: Wie ist hier die Rettungsgasse zu bilden?
So dass ein eventuelles Einsatzfahrzeuge die Richtung der Weiterfahrt frei wählen kann und nicht behindert wird.

 

Welchen Abstand muss ich zum Vordermann einhalten, wenn sich der Verkehr verlangsamt?
Beim Stillstand so viel, dass man im Bedarfsfall noch nach links oder rechts manövrieren kann, also mindestens eine halbe Fahrzeuglänge. Beim Fahren zumindest den „1-Sekunden-Abstand“.

 

Was gilt, wenn man aufgrund von Schneelage die Bodenmarkierungen nicht erkennen kann?
Die Bildung der Rettungsgasse ist nicht von der Sichtbarkeit von Bodenmarkierungen abhängig.

 

Wo soll ich mich aufstellen, wenn sich neben den Fahrstreifen ungeräumter Tiefschnee befindet?
An diesen so weit wie möglich heranfahren, nicht hinein, sonst ist ein Folgestau vorprogrammiert.

 

Wie kann eine Rettungsgasse in schmalen zweistreifigen Autobahnbaustellen gebildet werden, wenn nicht genug Platz für eine Rettungsasse ist?
Eine Rettungsgasse ist in jedem Falle zu bilden. Kann keine ausreichend breite Rettungsgasse gebildet werden, so wird niemand gestraft werden können. Sich annähernden Einsatzfahrzeugen muss man aber trotzdem bestmöglich Platz machen (§ 26 Abs 5 StVO).

 

Was passiert, wenn ich nicht auf den Pannenstreifen ausweichen kann, etwa auf einer Brücke oder in einem Tunnel, wo es keinen gibt?
Eine Rettungsgasse ist in jedem Falle zu bilden. Kann keine ausreichend breite Rettungsgasse gebildet werden, so wird niemand gestraft werden können. Sich annähernden Einsatzfahrzeugen muss man aber trotzdem bestmöglich Platz machen (§ 26 Abs 5 StVO).

 

Wie soll ich mich verhalten, wenn alle Autos vor mir nicht die Rettungsgasse gebildet haben?
Sich nicht von der Einhaltung der Verpflichtung abhalten lassen. Außerdem motiviert man zumindest den Folgeverkehr zum Mitmachen.

 

Kann man als Privater jemanden anzeigen, der sich falsch verhält?
Ja, so wie das auch bei anderen Verkehrsübertretungen möglich ist.

 

Kann man bestraft werden, wenn man eine Rettungsgasse bildet, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen?
Das grundlose Befahren des Pannenstreifens oder das grundlose Überfahren einer Randlinie oder Sperrfläche ist verboten. Auch Fahrstreifen sollten im Grunde beibehalten werden und Leitlinien nur beim Fahrstreifenwechsel überfahren werden. Wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Rettungsgasse eindeutig nicht gegeben waren besteht aus diesem Grund die Möglichkeit einer Strafe.

 

Handelt es sich beim Verstoß gegen die Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse um ein Vormerkdelikt?
Nein.

 

Welche Fahrzeuge dürfen überhaupt die Rettungsgasse benutzen?
Einsatzfahrzeuge wie z.B. Polizei, Rettung, Feuerwehr, Fahrzeuge der ASFINAG und des Pannendienstes wie z.B. Abschleppunternehmen, ÖAMTC, ARBÖ (§ 46 Abs 6 StVO)

 

Müssen Einsatzfahrzeuge die Rettungsgasse benützen?
Einsatzfahrzeuge haben die Verpflichtung den schnellst möglichen Weg zum Unfallort zu nehmen. Die Rettungsgasse ermöglicht in der Regel die schnellste Zufahrt. Dennoch kann auch der Pannenstreifen, sofern er nach der Bildung einer Rettungsgasse noch ausreichend Platz hat, benutzt werden.

 

Wenn eine Rettungsgasse gebildet wurde und ein Einsatzfahrzeug von rechts auf die Autobahn auffährt – wie kann man diesem dann Platz machen?
Deshalb sollte man beim Stehenbleiben ausreichenden Abstand zum Vordermann lassen, um notwendige Ausweichmanöver durchführen zu können.

 

Wie soll man im einstreifigen Bereich einer Autostraße (mit Betonleitwand) den Einsatzfahrzeugen Platz machen?
Dies richtet sich nach den örtlichen Möglichkeiten und hat nichts mit der Rettungsgasse zu tun.

 

Wenn ein Mitfahrer einen Herzinfarkt hat oder einer schwangeren Mitfahrerin die Fruchtblase platzt, darf ich dann auf der Rettungsgasse vorfahren, um schnell ins Krankenhaus zu kommen?
Eine solche Übertretung wäre wohl mit Notstand gerechtfertigt, sofern man im folgenden Verfahren ärztliche Bestätigungen vorlegen kann, die die außergewöhnliche Situation plausibel machen. Hunger, Übermüdung, Übelkeit, Heiserkeit rechtfertigen idR keinen Notstand.

 

Was passiert, wenn ich dem Einsatzfahrzeug in der Rettungsgasse nachfahre?
Dieses Verhalten ist genauso strafbar wie das Nachfahren sonst (§ 26 Abs 5 StVO). Der Strafrahmen liegt bei bis zu € 2.180,--, wenn ein (weiteres) Einsatzfahrzeug behindert wurde, sonst bei bis zu € 726,--.

 

Alle weiteren Informationen zur Rettungsgasse finden Sie  direkt unter www.rettungsgasse.com

 

 

 Für LKW-Lenker/innen ab 10. September 2009 ...
 
 

Mit der Richtlinie 2003/59 EG des Europäischen Parlament vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Bus- und LKW- Lenker/innen bzw. mit der Umsetzung im Güterbeförderungs-, Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehrsgesetz mit 26. September 2006 wurde folgendes festgelegt.

 

LKW-Lenker/innen die ihre Lenkberechtigung der Klasse C vor dem 10. September 2009 bereits erworben haben, müssen  in der Zeit vom 10. September 2009 bis zum 10. September 2014 eine Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden (5 Module zu á 7 Unterrichtseinheiten) absolvieren und auch nachweisen, um ihren Führerschein auch nach dem Jahr 2014 beruflich nützen zu können.

 

Personen die die Lenkberechtigung der Klasse C erst nach dem 10. September 2009 erlangen, müssen, um ihren Führerschein beruflich zu verwenden, eine Grundqualifikationsprüfung (4,5 Stunden Theorie und 2 Stunden praktische Prüfung)

Positiv ablegen und in weiterer Folge alle 5 Jahre genauso die Weiterbildung (5 Module zu je 7 Unterrichtseinheiten) absolvieren.

Der Nachweis der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung wird im Führerschein eingetragen (Code „95“).

 

Personen die die Grundqualifikationsprüfung bzw. die Weiterbildung nicht absolvieren dürfen den Führerschein der Klasse C bzw. D nur noch bedingt nutzen.

 

 

 

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 5, 19a Abs. 3 und 19b Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Verordnung über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den

Güterkraftverkehr (Der Busverkehr – Führerscheinklasse D – ist ebenso von diesen

Regelungen betroffen, allerdings bereits ab 2008) erlassen (BGBl. II 139/2008).

 

LENKBERECHTIGUNGEN FÜR DIE KLASSEN C 1 ODER C, DIE VOR DEM 10. SEPTEMBER

2009 ERTEILT WURDEN, ERFÜLLEN AUTOMATISCH DIE GRUNDQUALIFIKATION

(=FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS) UND MÜSSEN SPÄTESTENS AB 10.

SEPTEMBER 2014 (ODER DANACH - JEDOCH VOR WIEDERAUFNAHME DER TÄTIGKEIT)

EINE WEITERBILDUNG NACHWEISEN => DETAILS SIEHE UNTEN!)

 

 

Grundsätzliche Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes

 


 

GÜTERBEFÖRDERUNGSGESETZ

 

ACHTUNG: DER „FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS“ IST EIN VON DER ZUSTÄNDIGEN

BEHÖRDE (BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE) AUSGESTELLTER NACHWEIS ÜBER DIE

ERFOLGREICHE ABLEGUNG DER „GRUNDQUALIFIKATION“ ODER DER „WEITERBILDUNG“

UND IST FÜR 5 JAHRE GÜLTIG.

 

 

Lenkberechtigung (C1 oder

C) erstmalig erteilt

Mitführpflicht

Lenker von

Fahrzeugen für

die

gewerbsmäßige

Beförderung von

Gütern über 3,5

to hzGG

nach 9. September 2009

 

 

vor 10. September 2009

Fahrerqualifizierungsnachweis

(durch „Grundqualifikation“)

 

Fahrerqualifizierungsnachweis

spätestens ab 10. September

2014

(ausschließlich durch

„Weiterbildung“)

 

 

Was bedeutet „Grundqualifikation“? – Lenker von Kraftfahrzeugen (gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern über 3,5 to hzG), denen nach dem 9 September 2009 eine

Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C, erstmals erteilt wurde, haben eine

Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine

Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer

Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.

 

 

Was bedeutet „Weiterbildung“? – Lenker von Kraftfahrzeugen (gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern über 3,5 to hzG), die Inhaber eines

Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die

Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine

Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine

Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, haben spätestens bis zum

10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird,

vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen.

 

 

 

 

Bestimmungen zur Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung

(Zusammenfassung)

 

 

Grundqualifikation

 

 

Prüfung

Die Prüfungsgebiete über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 des BGBl. angeführten Sachgebiete.

 

Die Prüfung über die Grundqualifikation (Prüfungskommission) besteht aus einem

theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung und ist in deutscher

Sprache abzuhalten (Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig).

 

Prüfungstermin

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der

Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen. Der Prüfungswerber hat sich spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann anzumelden, dabei kann der Prüfungswerber aber frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.

Prüfungsvorgang

 

Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern

und besteht aus Multiple-Choice-Fragen, einer Erörterung von Praxissituationen und einem mündlichen Prüfungsteil (mindestens 30 Minuten) über bestimmte Teilgebiete der Anlage 1 des BGBl.

 

Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und das für die

Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.

 

Prüfungsbescheinigung

Bei erfolgreicher Ablegung aller Prüfungsteile wird eine entsprechende Bescheinigung

(Anlage 2 BGBl.) ausgestellt.

 

Anrechnung

Der Befähigungsnachweis (fachliche Eignung) im konzessionierten

Güterbeförderungsgewerbe ersetzen die Prüfungsgebiete hinsichtlich Sozialvorschriften und Kontrollgerät (EU VO 561/2006 u. EU VO 3821/85 – Pkt. 2a Anlage 1 BGBl.) und Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr (Pkt. 2b Anlage 1 BGBl.).

 

Die praktische Fahrprüfung ist jedoch vollständig abzulegen.

 

Die abgelegte Lehrabschlussprüfung „Berufskraftfahrer“ (gem. BGBl. II Nr. 190/2007)

ersetzt die theoretische Prüfung, die abgelegte Fahrprüfung (Klasse C oder C1) ersetzt die praktische Fahrprüfung.

 

 

 

Weiterbildung

 

Durch die Weiterbildung sind sämtliche der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete im Ausmaß der dort ersichtlichen Mindeststundenanzahl (28 Stunden) zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit und den rationelleren Kraftstoffverbrauch zu legen ist. Zusätzlich ist eine Weiterbildung in einem oder mehreren der in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebieten im Ausmaß von mindestens sieben Stunden nachzuweisen.

 

Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen, die in

Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden geteilt werden können. Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen. Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine Bescheinigung gem. Anlage 3 BGBl. auszustellen.

 

 

ACHTUNG: Die Weiterbildung kann grundsätzlich sowohl aus theoretischen als auch aus praktischen Teilen

bestehen. Eine zwingende Vorschrift hinsichtlich der Aufteilung zwischen Theorie und Praxis sieht die

Verordnung nicht vor! Das bedeutet, die 35 Stunden können entweder zur Gänze in Theorie oder in Mischform Theorie/Praxis absolviert werden.

 

Bei erfolgreicher Absolvierung der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung (Nachweis durch Bescheinigung und im entsprechenden Ausmaß) wird von Seitens der Führerscheinbehörde der Zahlencode „95“ bei der entsprechenden Führerscheinklasse im Führerschein eingetragen. Bei Fahrern aus Drittstaaten erfolgt die Eintragung des Zahlencodes auf der Fahrerbescheinigung (gem. Verordnung (EWG) Nr. 881/92), von der für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung zuständigen Behörde.

(Text teilweise übernommen von WK) 

 

 

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